Aktuelles

COVID19-Sonder-Klienteninfo-Fixkostenzuschuss-200520_1

QUICKCHECK

  1. UMSATZRÜCKGANG ZUMINDEST 40%
    – im Krisenzeitraum (zB März/April oder auch März/April/Mai) muss der Umsatzrückgang
    im Vergleichszeitraum des Vorjahres zumindest 40% betragen
  2. FIXKOSTENZUSCHUSS ERREICHT ZUMINDEST € 500
    – Ausmaß des Fixkostenzuschusses hängt vom Ausmaß des Umsatzrückganges wie folgt
    ab:

    Umsatzausfall Ausmaß Fixkostenzuschuss
    0,00 – 39,99 % 0%
    40,00 – 60,00% 25%
    60,01 – 80,00% 50%
    ab 80,01% 75%

    das bedeutet bitte konkret Folgendes: damit Sie den Fixkostenzuschuss überhaupt in
    Anspruch nehmen können, benötigen Sie zumindest Fixkosten – OHNE Personalkosten
    wohlgemerkt – in folgender Höhe:

    Umsatzausfall Fixkosten ohne Personal
    mindestens
    40,00 – 60,00% € 2.000
    60,01 – 80,00% € 1.000
    ab 80,01% € /667
  3. WIRTSCHAFTLICH GESUNDES UNTERNEHMEN ZUM 31.12.201
    – nicht in Insolvenzverfahren und auch nicht die Voraussetzungen für ein solches
    Verfahren erfüllt (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung)
    – im Falle von GmbHs und Personengesellschaften, muss das Eigenkapital zumindest 50%
    der Stammeinlage erreichen (ausgenommen sind Unternehmen, die noch keine 3 Jahre
    bestehen)

DIE DETAILS

1. WER KANN EINEN FIXKOSTENZUSCHUSS BEANTRAGEN

alle Unternehmen (unabhängig von Rechtsform), die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sitz/Betriebsstätte in Österreich sowie operative Tätigkeit in Österreich
    •  Umsatzausfall von zumindest 40% (siehe Quickcheck)
    •  Fixkostenzuschuss von zumindest € 500 (siehe Quickcheck)
    •  wirtschaftlich gesundes Unternehmen (siehe Quickcheck)
    •  zumutbare Maßnahmen zu Fixkostenreduktion gesetzt haben (Schadenminderungspflicht)
    •  keine rechtskräftigen Finanzstrafen innerhalb der letzten 5 Jahre

2. WER IST AUSGESCHLOSSEN

    • Umsatzausfall weniger als 40%
    • Fixkostenzuschuss weniger als € 500
    •  Unternehmen, die wirtschaftlich am 31.12.2019 NICHT gesund waren
    •  Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben
    •  Unternehmen des Finanzsektors (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleister)
    • NGOs/NPOs mit abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus
    • Einrichtungen von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts

3. WANN UND WIE WIRD BEANTRAGT

    • eine erste Tranche (1/3) ist ab 20.5.2020 beantragbar
    • die zweite Tranche ab 19.8.2020
    • die dritte Tranche ab 19.11.2020
    • es muss nicht in Tranchen beantragt werden
    • Anträge können bis längstens 31.8.2021 gestellt werden
    • Antragstellung erfolgt über FinanzOnline durch den Steuerberater
    • Steuerberater muss die Angaben den Behörden bestätigen

4. WIE ERMITTELT MAN DEN UMSATZAUSFALL

  • es muss zuerst einmal ein Betrachtungszeitraum festgelegt werden, dh jener
    Zeitraum für den der Umsatzausfall und Fixkostenzuschuss beantragt werden soll
  • für die Wahl des Betrachtungszeitraumes gibt es zwei Möglichkeiten:

1. die Quartalsbetrachtung

      • es wird einfach der Umsatz des 2. Quartals 2020 (April – Juni) mit jenem aus 2019 verglichen

2. die Monatsbetrachtung

      • es können maximal drei zeitlich zusammenhängende (!)
        Betrachtungszeiträume aus nachfolgenden Möglichkeiten gewählt werden:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3. – 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4. – 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5. – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 4: 16.6. – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5: 16.7. – 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6: 16.8. – 15.9.2020

      • zeitlich zusammenhängend bedeutet genau das:

Betrachtungszeitraum 1-3 16.3. – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 2-4 16.4. – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 3-5 16.5. – 15.8.2020 oder
Betrachtungszeitraum 4-6 16.6. – 15.9.2020

      • weniger dürfen es immer sein (zB nur zwei Zeiträume), mehr nicht und unterbrochen darf auch nicht werden
      • für den Vorjahresvergleich muss man die entsprechenden Werte aus 2019 ableiten
      • hat es 2019 keine Umsätze gegeben, weil das Unternehmen eine Neugründung ist muss eine plausibilisierte Darlegung anhand einer Planungsrechnung erfolgen
  • egal welche Variante man für den Betrachtungszeitraum wählt, es braucht einen Vergleich konkreter Umsatzzahlen
  • aus diesem Vergleich wird das prozentuelle Ausmaß des Umsatzausfalls wie folgt abgeleitet:BEISPIEL: Umsatzentwicklung
Umsatz 2020 Umsatz 2019 Umsatz Ausfall
März 6.000,00 10.000,00 -4.000,00
April 3.000,00 10.000,00 -7.000,00
Mai 8.000,00 10.000,00 -2.000,00
SUMME 17.000,00 30.000,00 -13.000,00

Berechnung Umsatzausfall

  • das dargestellte Beispiel kommt aus unserem Template, das wir allen für den schnellen Überblick zur Verfügung stellen – dieses kann mit der Hand, für Excelafine auch gleich direkt in Excel ausgefüllt werden (siehe Anlage)
  • das obige Beispiel zeigt nun 2 Dinge:
    1. der Umsatzausfall beträgt 43%
    2. der Fixkostenzuschuss beträgt somit 25% – bedeutet aber auch, ich benötige zumindest € 2.000 an Fixkosten (ohne Personalkosten!), damit ich den Mindestzuschuss von € 500 erhalte (weil € 8.000 x 25% = € 2.000)

5. WAS ZÄHLT ALLES ZU DEN FIXKOSTEN

als Fixkosten im Sinne der Förderrichtline gelten ausschließlich nachfolgende Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der operativen Geschäftstätigkeit in Österreich stehen müssen:
– Geschäftsraummieten
– Pachtentgelte (zB Betriebspacht)
– Lizenzgebühren (jedoch nicht: Lizenzgebühren an Konzernunternehmen)
– Strom
– Gas
– Telekommunikation
– Wertverlust verderblicher Waren, wenn wegen COVID19 mindestens 50%
Wertverlust eingetreten ist
 also alle Produkte (vor allem Lebensmittel), die abgelaufen sind
– Wertverlust saisonaler Waren, wenn wegen COVID19 mindestens 50% Wertverlust
eingetreten ist
 also alle Produkte, die nur zu bestimmten Jahreszeiten verkauft werden
können (zB Winterschlussverkaufsartikel, die auf Grund der Schließung nicht
mehr verkauft werden konnten)
– Zinsaufwendungen für Kredite
– in Leasingraten enthaltener Zinsaufwand
– Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten
Stornierungen und Umbuchungen angefallen sind (zB Rezeption im Hotel,
Tickethotline, Helpdesk Reisebüro, Reservierungsservice Restaurants)
– ein angemessener Unternehmerlohn für einkommensteuerpflichtige Unternehmer
(Einzelunternehmer, Mitunternehmer), abgeleitet aus dem Gewinn des letzten
veranlagten Jahres, jedenfalls jedoch: € 666,66 – maximal: € 2.666,67
 bis 25%-GmbH-Gesellschafter sind angestellt und somit „unselbständig“, geht
also nicht
 ab 25,01%-GmbH-Gesellschafter sind selbständig, Unternehmerlohn daher
berücksichtigbar
– Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige
Zahlungsverpflichtungen (die aber nicht das Personal betreffen dürfen)
Wir haben auch dafür ein Template entwickelt, dass wahlweise gleich direkt in Excel oder
ausgedruckt händisch ausgefüllt werden kann (siehe Anlage).

6. WAS ZÄHLT NICHT ZU DEN FIXKOSTEN
– Wareneinkauf – es geht um Fixkosten, nicht variable Kosten
 Waren können ja auch später noch verkauft werden, außer verderbliche oder
saisonale Ware – siehe Punkt oben
– Tilgungskomponente Kredite – nur die Zinsen darin sind berücksichtigbar
– Leasingraten – nur die Zinsen darin sind berücksichtigbar
– KFZ-Kosten (Tanken, Reparatur) – keine Fixkosten
– Investitionen
– Instandhaltungen
– Werbeaufwendungen
– Geschäftsessen und Repräsentationen
– Abschreibungen
– usw.
Der Aufwand für Ihre erstklassige steuerliche Betreuung können Sie als Fixkosten geltend
machen, da hier eine „vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtung“
7. WIE ERMITTELT SICH DIE KONKRETE ZUSCHUSSHÖHE
– der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls wie folgt gestaffelt
Umsatzausfall Ausmaß Fixkostenzuschuss
0,00 – 39,99 % 0%
40,00 – 60,00% 25%
60,01 – 80,00% 50%
ab 80,01% 75%
– für den Fixkostenzuschuss gilt eine Einzelbetrachtung, sind mehrere Unternehmen
jedoch konzernmäßig verbunden, gelten Obergrenzen, die je nach Umsatzausfalls
zwischen € 30 Mio. und € 90 Mio. liegen
– ergibt sich der Fixkostenzuschuss mit weniger als € 500 für den gewählten
Betrachtungszeitraum, geht man leer aus …
– der ermittelte Fixkostenzuschuss wird zudem um folgende Zahlungen reduziert, um
eine „Überförderung“ zu vermeiden:
 Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) im
Zusammenhang mit COVID19
 Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
 Zahlungen aus dem Härtefallfonds
Zahlungen im Zusammenhang mit der COVID19-Kurzarbeit werden NICHT
abgezogen, es werden ja aber auch keine Personalkosten als Fixkosten
zugelassen.
8. WELCHE VERPFLICHTUNGEN SIND MIT DEM ZUSCHUSS VERBUNDEN
– die Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt werden
– die Fixkostenzuschüsse dürfen nicht zur Tilgung von bestehenden
Finanzierungsverbindlichkeiten (vor COVID19-Krise) verwendet werden
– die Fixkostenzuschüsse dürfen nicht für Investitionen verwendet werden
– es dürfen keine „unangemessenen“ Entgelte an Inhaber, Eigentümer,
Gesellschaftsorgane oder Mitarbeiter bezahlt werden

insbesondere keine Bonuszahlungen in 2020 an Mitglieder der Geschäftsführung, die
mehr als 50% des Vorjahresbonus entsprechen
– der gewährte Fixkostenzuschuss wird in der Transparenzdatenbank erfasst
– das Unternehmen verpflichtet sich sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um
Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze zu erhalten (vor allem COVID19-
Kurzarbeit)
– Gewinn- und Dividendenauszahlungsverbot im Zeitraum 16.3.2020 bis 16.3.2021
– bis drei Monate nach der letzten Fixkostenzuschussauszahlung hat eine „maßvolle“
Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen
– es darf keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns vorgenommen
werden
– umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte
– die Überprüfung der geltend gemachten Fixkostenzuschüsse erfolgt dreistufig:
 Prüfung und Bestätigung der berechneten Umsatzausfälle sowie Fixkosten
durch den Steuerberater
 automatisierte Prüfroutine und Plausibilitätsprüfung durch die
Finanzverwaltung mit Risikoanalysebericht
 nachträgliche Überprüfung im Rahmen von herkömmlichen
Finanzamtsprüfungen („Außenprüfung“) oder anlassbezogene Überprüfung
9. WENN MAN SCHON AB 20.5.2020 DIE ERSTE TRANCHE BEANTRAGEN
MÖCHTE, AUF WELCHER BASIS WIRD DAS DANN GEMACHT
– man bekommt maximal 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses
– auf Basis der bestmöglichen Schätzung (!) von Umsatzausfall Fixkosten
– in der ersten Tranche darf kein Wertverlust für saisonale Ware berücksichtigt werden
10.WAS WÄRE DIE EMPFEHLUNG DES STEUERBERATERS ZUR
VORGEHENSWEISE
– für jene die ganz dringenden Liquiditätsbedarf haben, dh jeder Euro zählt  1.
Tranche auf Basis von realistischer Schätzung ab 20.5.2020 beantragen
– ansonsten alles gut vorbereiten, sodass man mit der 2. Tranche ab 19.8.2020 bereits
alles abholt, was möglich ist
 bereits ab 19.8.2020 kann der gesamte Zuschuss geltend gemacht werden,
sofern qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen
FAZIT
„Na bumm“.
Wie auch immer man dieses Thema angehen möchte, es wird ein hervorragendes Zusammenspiel
von UnternehmerInnen und Unternehmen mit ihren Steuerberatern bedürfen, um alles geordnet auf
den Weg zu bekommen.

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